AGB der RIB Cosinus AG
AGB
Software- Vertragsbedingungen der RIB Cosinus AG (Stand: 01/2021)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die RIB Cosinus AG überlässt dem Kunden die im Software-Vertrag aufgeführte Software zur vertragsgemässen Nutzung. Die Software wird dem Kunden im Objektcode auf einer oder mehreren CD oder DVD übergeben. Die Software kann nur mit einem von der RIB Cosinus AG bereitgestellten Kopierschutz (Hardware, z.B. Dongle, oder Software, z.B. Software-Lizenzdiskette) genutzt werden. Der Kunde erhält mit der Software von der RIB Cosinus AG eine ausdruckbare Benutzerdokumentation als Datei.
(2) Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags und von RIB Cosinus AG nicht geschuldet:
- Beratung
- Ist-Analyse
- Installation
- Integration
- Einweisung
- Training (Die RIB Cosinus AG weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Bedienungsfehlern mindestens ein Basistraining gemäss Trainingskalender für jeden Nutzer empfehlenswert ist)
- Datenmigration oder -konvertierung
- Anpassung
- Parametrisierung
Solche Leistungen können gesondert beauftragt werden und werden nach der jeweils gültigen Preisliste von der RIB Cosinus AG abgerechnet
(3) Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der Benutzerdokumentation. Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit ist auch die Nutzung auf einer von der RIB Cosinus AG freigegebenen Software- und/oder Hardware-Umgebung.
§ 2 Nutzungsrecht
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht ausschliessliches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung der Software gemäss folgenden Bestimmungen:
a) Vervielfältigung: Der Kunde darf die Software und die Benutzerdokumentation vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemässe Nutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine einzige Vervielfältigung zu Sicherungszwecken erstellen, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist ebenso wie der Einsatz innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems nur bei schriftlicher Vereinbarung im Software-Vertrag zulässig.
Sofern die Software als "Demo-Version" gekennzeichnet ist, ist nur eine Nutzung für Demonstrations-, Test- oder Evaluierungszwecke zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software produktiv einzusetzen, weiter zu veräussern oder sonst Dritten auf Zeit oder auf Dauer zu überlassen.
b) Bearbeitung: Der Kunde hat nur die Bearbeitungsrechte gemäss § 69 e UrhG. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale von der RIB Cosinus AG oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht verändert oder entfernt werden.
c) Überlassung an Dritte: Der Kunde darf die Software Dritten nur überlassen, wenn sich der Dritte mit der Weitergeltung der Nutzungsbedingungen gemäss dieses § 2 auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Die Überlassung ist nur komplett und nicht in Teilen möglich. Im Falle der Überlassung muss der Kunde dem Dritten sämtliche Softwarekopien einschliesslich einer gegebenenfalls vorhandenen Sicherungskopie übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten und vollständige Übergabe bzw. Vernichtung der RIB Cosinus AG auf Anforderung schriftlich bestätigen. Infolge der Überlassung erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Der Kunde ist verpflichtet, der RIB Cosinus AG den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitzuteilen sowie eine schriftliche Übernahmeerklärung des Dritten vorzulegen, nach der der Dritte die bezüglich der Software bestehenden vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Servicevertrag) mit der RIB Cosinus AG übernimmt, und die Kosten einer Übertragung des Vertrags auf den Dritten zu tragen. Der Kunde darf die Software Dritten nicht zu Erwerbszwecken auf Zeit überlassen (z.B. Vermietung, Leasing), insbesondere nicht im Wege des Application Service Providing oder Host Providing. Der Kunde darf die Software Dritten (einschliesslich seiner Mitarbeiter) nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 3 Erlöschen des Nutzungsrechts
Die vertragsgemässe Nutzung der Software gemäss § 2 ist Bedingung für das Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht erlischt automatisch und ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Kunde die in diesem Vertrag enthaltenen Nutzungsbedingungen verletzt. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Software und sämtliche Kopien zurückzugeben, zu löschen oder eine schriftliche Löschungsbestätigung abzugeben.
§ 4 Lizenz-Software
Für die in dem Software-Vertrag gekennzeichnete Lizenz-Software (Lizenzprodukte und -daten) gelten die Nutzungs- oder Lizenzbedingungen der Hersteller dieser Software und Daten. Diese können bei Bedarf bei der RIB Cosinus AG eingesehen werden.
§ 5 Durchführung des Vertrags, Virenschutz, Verzug
(1) Der Kunde wird der RIB Cosinus AG einen Ansprechpartner benennen, der für die Durchführung des Vertrages verantwortlich ist und für den Kunden Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann.
(2) RIB Cosinus AG ist Teil der RIB Cosinus Gruppe und unter anderem insbesondere mit der RIB Cosinus GmbH (HRB 5720) verbunden. Für die Vertragsabwicklung ist RIB Cosinus AG berechtigt, nach eigenem Ermessen bestimmte Vertrags- oder Supportleistungen durch andere Gruppengesellschaften der RIB Cosinus Gruppe, insbesondere durch die RIB Cosinus GmbH ausführen zu lassen. Dazu ist die RIB Cosinus AG berechtigt, sämtliche vom Kunden erhaltene Informationen und Unterlagen - soweit aufgrund der internen Prozesse, oder für die Vertragserfüllung notwendig - an die weiteren Gruppengesellschaften, insbesondere die RIB Cosinus GmbH weiterzugeben. RIB Cosinus AG bleibt jedoch dadurch einzige Vertragspartnerin des Kunden. Der Kunde ist explizit damit einverstanden.
(3) Die RIB Cosinus AG verwendet aktuelle Virenschutzprogramme. Der Kunde ist aber dennoch verpflichtet, die Software durch aktuelle Virenschutzprogramme vor Einsatz auf seinen Systemen zu untersuchen. Ebenso ist der Kunde verpflichtet, bevor er der RIB Cosinus AG Daten oder Programme zur Verfügung stellt, diese mit aktuellen Virenschutzprogrammen zu untersuchen.
(4) Bei Verzug von der RIB Cosinus AG kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er der RIB Cosinus AG eine angemessene Frist zur Erbringung der vertragsmässigen Leistung gesetzt hat mit der gleichzeitigen und ausdrücklichen Androhung, dass danach die Annahme der Leistung verweigert werde. Eine Frist von weniger als 10 Arbeitstagen ist nicht angemessen.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde wird die gelieferte Software einschliesslich der Benutzerdokumentation innerhalb von acht Arbeitstagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Funktionen. Erkennbare Mängel müssen der RIB Cosinus AG unverzüglich, längstens innerhalb weiterer acht Arbeitstage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge soll eine möglichst detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Der Kunde wird der RIB Cosinus AG auf Anforderung soweit möglich und zumutbar Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die die RIB Cosinus AG zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt.
(2) Mängel, die im Rahmen der Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.
(3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software bezüglich des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Sachmängeln
(1) Bei Sachmängeln hat der Kunde, vorbehaltlich seiner Rechte nach § 11, nur folgende Rechte (der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf automatische Programmaktualisierungen und -erweiterungen):
a) Die RIB Cosinus AG ist verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern (Nacherfüllung).
b) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.
(3) Ein Fehler oder Mangel liegt bei nicht nur unerheblichen negativen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die sich auf die vertragliche Gebrauchstauglichkeit mehr als unwesentlich auswirken, vor.
§ 8 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunde Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte) durch die Nutzung der Software geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet die RIB Cosinus AG wie folgt: die RIB Cosinus AG wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen der vereinbarten Software in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht oder den Kunden von Lizenzvergütungen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies der RIB Cosinus AG zu angemessenen Bedingungen nicht, wird die RIB Cosinus AG die Software gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrags zurücknehmen; der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet die Software zurückzugeben.
(2) Voraussetzung für die Haftung von der RIB Cosinus AG nach vorstehender Ziffer ist, dass der Kunde die RIB Cosinus AG von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschliesslich etwaiger aussergerichtlicher Regelungen der RIB Cosinus AG überlässt oder nur im Einvernehmen mit der RIB Cosinus AG führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von der RIB Cosinus AG. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzungen nicht verbunden ist.
(3) Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die RIB Cosinus AG ausgeschlossen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der RIB Cosinus AG vor.
§ 9 Verjährung
(1) Die Rechte des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder wenn die Installation geschuldet ab der Installation der Software; dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Die Gewährleistungsrechte beziehen sich auf die erste Lieferung der Software an den Kunden. Erhält der Kunde von der RIB Cosinus AG weitere oder andere Nutzungsrechte an der Software eingeräumt (z.B. zusätzliche Arbeitsplatz-Lizenzen) wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie von neuem.
§ 10 Haftung von der RIB Cosinus AG
(1) Die RIB Cosinus AG haftet unbeschränkt bei Personenschäden sowie für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Fehlen garantierter Eigenschaften.
(2) Die Haftung von der RIB Cosinus AG für leichte Fahrlässigkeit ist, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, es sei denn, die RIB Cosinus AG hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. In diesem Fall ist die Haftung von der RIB Cosinus AG auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Eintritt der RIB Cosinus AG bei Vertragsabschluss aufgrund der RIB Cosinus AG bekannten Umstände rechnen musste.
(3) Als voraussehbarer Schaden im Sinne vorstehender Klausel gilt ein Schaden von max. 10.000,00 CHF.
(4) Die RIB Cosinus AG haftet jedoch nicht für Vermögens-, mittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Produktionsausfall, entgangene Nutzungen, Verlust von Zinsen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen eingetreten wäre.
(7) Andere oder weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
§ 11 Obhutspflicht Datenschutz, Vertraulichkeit
(1) Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugang Dritter gesicherten Ort aufbewahren, seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Regelung des Urheberrechts hinweisen sowie die RIB Cosinus AG unverzüglich informieren, wenn der Verdacht eines unberechtigten Zugriffs vorliegt.
(2) Der Kunde wird die RIB Cosinus AG über besondere Erfordernisse des Datenschutzes und der Geheimhaltung informieren. Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird der Kunde der RIB Cosinus AG keine schutzwürdigen, insbesondere keine personenbezogenen Daten, Programme und Informationen zugänglich machen.
(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vertraulich behandelt. Sonstige vertrauliche Informationen wird die RIB Cosinus AG, sofern die Informationen entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln und auch Mitarbeiter entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung endet 3 Jahre nach Abschluss des Software-Vertrags. Die RIB Cosinus AG kann den Namen des Kunden zu Marketingzwecken in eine RIB Cosinus gruppenweite Referenzliste aufnehmen und bekannt geben, dass eine Geschäftsbeziehung zu ihm besteht sowie dass dieser Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen wurde; alle sonstige Werbehinweise bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden. Die Daten des Kunden werden in einer Datenbank gespeichert.
§ 12 Preis, Zahlung, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültigen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer, frei auf das Konto von der RIB Cosinus AG zu leisten.
(3) Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen und unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
(4) Die RIB Cosinus AG behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software, den Datenträgern und der Programmdokumentation bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertrag vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur deren Einlösung.
(5) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die RIB Cosinus AG nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die RIB Cosinus AG teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
(6) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die RIB Cosinus AG erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht und von den Systemen des Kunden entfernt werden.
(7) Der Kunde hat das Entfernen der Software von seinen Systemen auf Verlangen von der RIB Cosinus AG auf Kosten von der RIB Cosinus AG nachzuweisen.
§ 13 Sonstiges
(1) Zusätzlicher Vertragsbestandteil ist die jeweils aktuelle RIB Cosinus AG Dienstleistungspreisliste. Der Vertrag enthält inklusive der Dienstleistungspreisliste alle getroffenen Vereinbarungen zu dem Vertragsgegenstand, weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Die Änderung, Erweiterung oder Beendigung dieses Vertrags bedarf der Schriftform, dies gilt auch für diese Schriftformklausel entsprechend. Textform ist nicht ausreichend. Alle Verträge sowie eventuelle Vertragsergänzungen sind nur mit zwei rechtsverbindlichen Unterschriften seitens der RIB Cosinus AG gültig.
(2) Abweichende, oder diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn die RIB Cosinus AG den Geschäftsbedingungen des Nutzers nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so durch Wirksame zu ersetzen, dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Dies gilt entsprechend im Falle einer von den Parteien nicht gewollten Regelungslücke oder im Falle von unerfüllbaren Bestimmungen.
(4) Es gilt Schweizer Recht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschliesslicher Gerichtsstand das für den Sitz von der RIB Cosinus AG zuständige Gericht; die RIB Cosinus ist aber auch berechtigt, Ansprüche an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.